Mit dem Jahressteuergesetz 2022 soll auch eine Anpassung des Bewertungsgesetzes erfolgen. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 wird derzeit noch im Bundestag beraten. Außerdem bedarf das Gesetz noch der Zustimmung des Bundesrates. Entsprechend können noch Änderungen erfolgen. Nach dem derzeitigen Entwurf des Gesetzes ist es vorgesehen, die Regelungen zur Bewertung von Immobilien mit Wirkung ab 01.01.2023 anzupassen.
Werden Immobilien unentgeltlich (z.B. durch Schenkung, Erwerb von Todes wegen oder Vermächtnis) übertragen, müssen diese bewertet werden, damit die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ermittelt werden kann.
Gleiches gilt bei sowohl entgeltlichen als auch unentgeltlichen Übertragungen von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften, da diese unter gewissen Voraussetzungen der Grunderwerbsteuer unterliegen.
Die Bewertung der Immobilien richtet sich nach den Regelungen im Bewertungsgesetz, welches unterschiedliche Bewertungsverfahren vorsieht (Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren). Diese Regelungen sollen nunmehr geändert werden. Ziel ist die Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung an die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14.07.2021.
Es ist davon auszugehen, dass die neuen Bewertungsvorschriften zu höheren Werten führen, d.h. dass die Immobilien mit einem höheren Wert anzusetzen sind als nach den derzeit geltenden Regelungen. Folglich könnte sich eine höhere Steuerbelastung ergeben.
Es kann daher sinnvoll sein, bereits geplante Übertragungen noch vor der gesetzlichen Anpassung umzusetzen. Die Änderungen des Bewertungsgesetzes sollen nach Verkündung des Gesetzes für alle Übertragungen nach dem 31.12.2022 in Kraft treten.
Bei der Übertragung auf die nachfolgenden Generationen handelt es sich um eine höchst persönliche Angelegenheit, so dass pauschale Empfehlungen schwierig sind. Gern stehen wir Ihnen daher für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Dicks-Domin & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mb