Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bisher war der Verzicht grundsätzlich dauerhaft.
Ab dem 01.07.2026 können Minijobber diese Befreiung einmalig wieder rückgängig machen.
Folge: Der Minijobber wird wieder rentenversicherungspflichtig, mit entsprechenden Beitragszahlungen und rentenrechtlichen Ansprüchen.
Der Antrag auf Rücknahme der Befreiung ist schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber zu stellen. Dieser dokumentiert den Eingang des Antrags und nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen. Er meldet die Aufhebung im Meldeverfahren der Minijob-Zentrale.
Die Aufhebung wirkt ab dem Kalendermonat, der auf den Monat des Antragseingangs folgt. Die Aufhebung wirkt nur, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Arbeitgebermeldung widerspricht. Eine rückwirkende Aufhebung ist ausgeschlossen.
Nach wirksamer Aufhebung ist eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Zukunft nicht mehr möglich. Die Wirkung endet erst, wenn kein Minijob mehr besteht.
Wenn Beschäftigte mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, kann die Aufhebung nur einheitlich erklärt werden. Die Aufhebung gilt dann für alle parallel bestehenden Minijobs und kann nicht auf einen einzelnen Minijob beschränkt werden.
Minijobber, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters beziehen, sind vom Gesetz her rentenversicherungsfrei. Sie können jedoch auf diese Rentenversicherungsfreiheit verzichten und sich für die Zahlung ihres Beitragsanteils zur Rentenversicherung entscheiden. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden und ist für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung bindend.
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