Entschädigung für Verdienstausfall bei der Kinderbetreuung | Verlängerung der Antragsfristen für die Überbrückungshilfe II und die November- bzw. Dezemberhilfe

Aufgrund der Corona-Pandemie sind viele Kitas und Schulen zurzeit geschlossen oder haben auf Distanzlernen von zu Hause aus umgestellt. Das stellt viele berufstätige Eltern vor große Herausforderungen bei der Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung. Die Bundesregierung hat darauf reagiert und ein Gesetz zur Ausweitung der Kinderkrankentage, bei Eltern die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, auf den Weg gebracht. Privat versicherte Eltern und Selbstständige können weiterhin Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen.

Zusätzliche Kinderkrankentage bei Betreuung zu Hause

Im Jahr 2021 stehen jedem Elternteil 20 statt wie bisher 10 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung, für Alleinerziehende 40 statt bisher 20 Tage. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage.

Neu ist zudem, dass ein Anspruch auch dann besteht, wenn das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut werden muss, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege behördlich geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Auch wenn die Behörden den Zugang nur eingeschränkt haben oder empfehlen ein mögliches Betreuungsangebot nicht wahrzunehmen, können Kinderkrankentage genutzt werden. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten.

Voraussetzungen sind, dass:

  • sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.

Die Höhe des Kinderkrankengeldes bemisst sich nach wie vor nach dem Nettoarbeitsentgelt. Davon werden in der Regel 90 Prozent nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen (Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) erstattet. Wenn in den letzten 12 Kalendermonaten Einmalzahlungen (z.Bsp. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) geleistet wurden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage auf 100% des Nettoarbeitsentgeltes.

Bei Arbeitsausfall aufgrund von Kinderbetreuung muss im Gegensatz zur Krankheit des Kindes der Krankenkasse kein ärztliches Attest vorgelegt werden. Nach den uns derzeit vorliegenden Informationen reicht in diesem Fall ein formloser Antrag des Versicherten bei der Krankenkasse. Bei einigen Krankenkassen stehen die Anträge auf deren Homepages zur Verfügung.

Die Regelung tritt rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft.

Weitere Informationen erhalten Sie unter folgenden Link: Fragen und Antworten zu den Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld oder bei Ihrer Krankenkasse.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Neben den erweiterten Kinderkrankentagen haben berufstätige Eltern und Selbstständige – unabhängig von ihrer Versicherungsform – auch einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen. Voraussetzung ist auch hier, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestehen und es müssen vorrangig Überstunden und Resturlaub aus dem Vorjahr abgebaut werden.

Der Anspruch besteht, wenn die Schule oder die Einrichtung zur Kinderbetreuung behördlich geschlossen ist, wenn Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird.

Eltern und Alleinerziehende erhalten in diesen Fällen eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2.016 Euro) für längstens zehn Wochen pro erwerbstätigen Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt, im Falle eines Arbeitsverhältnisses, der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann dann bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen. Es besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen. Weitere Informationen zur Anspruchsstellung stehen unter www.ifsg-online.de zur Verfügung.

Die Regelung im Infektionsschutzgesetz gilt befristet bis zum 31.03.2021. 

Bitte beachten Sie bei Ihrer Lohnmeldung:

Da die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz über die Lohnabrechnung an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss und im Gegensatz dazu die Kinderkrankentage direkt durch die Krankenkasse an den Arbeitnehmer gezahlt werden, benötigen wir von Ihnen eine genaue Mitteilung für wie viele Tage Ihr Arbeitnehmer, welche Regelung in Anspruch nimmt.

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wurde auf den 31.03.2021 verlängert.

Die Antragsfrist für die November- bzw. Dezemberhilfe wurde auf den 30.04.2021 verlängert.





Haben Sie Fragen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern!

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Dicks-Domin & Kollegen

Steuerberatungsgesellschaft mbH

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