Grunderwerbsteuer in Sachsen steigt voraussichtlich ab 2023 von 3,5 % auf 5,5 % und Wegfall der verkürzten Gebäudeabschreibung geplant
Auf ihrer Klausurtagung im Juni 2022 hat die Sächsische Regierung beschlossen, die Grunderwerbsteuer in Sachsen von bisher 3,5 % auf 5,5 % zu erhöhen. Die neue Grunderwerbsteuer soll voraussichtlich ab 01.01.2023 gelten.
Die Grunderwerbsteuer fällt beim Kauf eines Grundstücks oder Gebäudes an und wird in der Regel nach dem Kaufpreis bemessen. Sie wird seit 2006 von den Bundesländern erhoben. Der anfängliche Satz von 3,5 % wurde seitdem in fast allen Bundesländern schon einmal erhöht. Nur in Bayern und Sachsen gelten noch die ursprünglichen 3,5%. Für uns Sachsen ist das nun voraussichtlich bald vorbei!
Planen Sie demnächst ein Grundstück oder Gebäude zu kaufen bzw. zu verkaufen und wollen Sie den günstigen Grunderwerbsteuersatz noch nutzen? Dann sollten Sie sich beeilen und noch dieses Jahr einen Termin beim Notar vereinbaren.
Wussten Sie übrigens, dass bei bestimmten Grundstücksübertragungen, wie zum Beispiel bei Übertragungen zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern, keine Grunderwerbsteuer anfällt?
Das Grunderwerbsteuergesetz regelt einige Steuerbefreiungen.
Eine weitere geplante Gesetzesänderung trifft die Immobilieneigentümer, nicht nur in Sachsen. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 sieht vor, die Möglichkeit der verkürzten Gebäudeabschreibung zu streichen. Vermietete Immobilien werden im Normalfall über 50 Jahre abgeschrieben, unabhängig vom Baujahr. Ist die tatsächliche Restnutzungsdauer eines Gebäudes kürzer – nachgewiesen durch ein Gutachten -, können die Eigentümer ihre Immobilie über einen kürzeren Zeitraum abschreiben und eine höhere Abschreibung steuerlich geltend machen.
Dies gilt auch für gewerblich genutzte Gebäude im Betriebsvermögen. Diese werden im Normalfall über 33 Jahre abgeschrieben und Sie haben die Möglichkeit, eine kürzere Restnutzungsdauer nachzuweisen.
Diese gesetzliche Regelung soll auch zum 01.01.2023 entfallen, so dass Sie sich nicht mehr auf eine kürzere Restnutzungsdauer berufen können. Gleichzeitig soll die lineare Abschreibung von Wohngebäuden von zwei auf drei Prozent jährlich angehoben werden, so dass Gebäude grundsätzlich über 33 Jahre abgeschrieben werden. Dies soll allerdings erst für Gebäude gelten, die ab 2024 fertiggestellt werden.
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Ihre Dicks-Domin & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mb