In Rekordzeit hat der Gesetzgeber zur Stärkung der Wirtschaft und zur Ankurbelung der Konjunktur in Deutschland wegen der Corona-Krise zahlreiche Steuererleichterungen im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. In den folgenden Passagen werden die interessanten Neuregelungen für Sie als Unternehmen näher beleuchtet.
Grundsatzinformation zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz 2020
Das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise, kurz „Zweites Corona-Steuerhilfegesetz“ ist nach verschiedenen Entwürfen und Anpassungen bereits in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2020, Teil 1, S. 1512, 30.6.20).
Investitionsabzugsbetrag – Verlängerung des Investitionszeitraums
Hat ein Unternehmer in nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endenden Wirtschaftsjahren von seinem Gewinn für geplante Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7 EStG abgezogen, verlängert sich der dreijährige Investitionszeitraum ausnahmsweise auf vier Jahre. Damit fällt für viele Unternehmer das Risiko weg, dass das Finanzamt die Steuerbescheide 2017 rückwirkend ändert, weil die notwendige Investition wegen der Corona-Krise im Jahr 2020 nicht möglich ist. Es reicht, wenn die Investition bis zum 31.12.2021 erfolgt.
Reinvestitionsrücklage – Verlängerung des Investitionszeitraums
Für Gewinne aus dem Verkauf bestimmter Wirtschaftsgüter – unter anderem für Gebäude – erlaubt das Einkommensteuergesetz die Bildung einer Rücklage. Das bedeutet, dass der Gewinn nicht versteuert werden muss. Der Gewinn wird vielmehr auf die Anschaffungskosten eines neu angeschafften oder hergestellten Gebäudes übertragen.
Das Finanzamt erwartet allerdings, dass innerhalb von vier Jahren nach dem Jahr des Verkaufs ein neues Gebäude angeschafft oder hergestellt wird (§ 6b Abs. 3 S. 2 EStG). Kommt es innerhalb dieses 4-Jahres-Zeitraums zu keiner Investition, muss die Rücklage aufgelöst und der Gewinn versteuert werden. Zudem müssen für jedes Jahr des Bestehens der Rücklage zusätzlich 6 % des Gewinns als Betriebseinnahme versteuert werden.
Hat ein Unternehmer beispielsweise im Jahr 2016 ein Gebäude verkauft, einen Gewinn von 500.000 EUR erzielt und dafür eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet, müsste er bis 31.12.2020 ein neues Gebäude anschaffen oder herstellen.
Würde es 2020 nicht zu Investition kommen, müsste er seinen Gewinn 2020 um 620.000 EUR erhöhen (500.000 EUR + 6 % von 500.000 EUR für vier Jahre).
Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde dieser Investitionszeitraum jedoch um ein Jahr verlängert. Sofern die Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des folgenden Wirtschaftsjahres.
PRAXISTIPP
Die bisherige Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit der Herstellung noch vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Reinvestitionsrücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen wurde. Auch dieser 6-Jahreszeitraum verlängert sich auf einen 7-Jahreszeitraum.
Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Bei Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens konnten Unternehmer die Abschreibung grundsätzlich bisher nur nach der so genannten linearen Abschreibung ermitteln. Bei Investitionen im Zeitraum vom 01.01.2020 und dem 31.12.2021 profitieren Unternehmer von der Wiedereinführung der degressiven Abschreibung im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5-Fache des linearen Abschreibungssatzes, maximal jedoch 25 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren.
Beispiel
Ein Unternehmer erwirbt am 03.08.2020 einen Transporter für seinen Malereibetrieb für netto 60.000 EUR. Bei einer Nutzungsdauer von acht Jahren dürfte er nach der linearen Abschreibung einen Betrag von 3.125 EUR vom Gewinn 2020 abziehen.
So wird bei der linearen Abschreibung gerechnet:
- Anschaffungskosten 60.000 EUR ÷ 8 Jahre Nutzungsdauer = 7.500 EUR × 5/12 – für die Monate von August bis Dezember 2020 = 3.125 EUR lineare Abschreibung 2020.
Wählt der Unternehmer die degressive Abschreibung, darf er von seinem Gewinn 2020 einen Abschreibungsbetrag i. H. v. 6.250 EUR abziehen.
So wird bei der degressiven Abschreibung gerechnet:
- Anschaffungskosten 60.000 EUR ÷ 8 Jahre Nutzungsdauer = 7.500 EUR; das entspricht einem linearen Abschreibungssatz von 12,5 %
- Degressiver Abschreibungssatz: 12,5 % × 2,5 = 31,25 %, maximal aber 25 %; 60.000 EUR × 25 % = 15.000 EUR × 5/12 – für die Monate von August bis Dezember 2020 = 6.250 EUR degressive Abschreibung 2020.
Beachten Sie
Sie können für alle im Jahr 2020 bereits erfolgten Investitionen ins betriebliche Anlagevermögen nachträglich das Wahlrecht zur degressiven Abschreibung ausüben.
Höhere Gewerbesteueranrechnung bei Einkünften aus
Gewerbebetrieb
Unternehmer, die im Rahmen eines Einzelunternehmens oder als Mitunternehmer einer Personengesellschaft gewerblich tätig werden, bekommen (einen Teil) der Gewerbesteuerzahlungen auf ihre Einkommensteuer angerechnet. Bisher beträgt die Steueranrechnung das 3,8-Fache des Gewerbesteuermessbetrags.
Das bedeutet im Klartext: Nur wenn der Hebesatz zur Gewerbesteuer einer Gemeinde 380 % oder weniger beträgt, kommt es durch die Anrechnung zur vollständigen Neutralisierung der Gewerbesteuerbelastung. Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wird die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer vom 3,8-Fachen auf das 4,0-Fache des Gewerbesteuermessbetrags angehoben. Damit sollten Gewerbetreibende in Großstädten mit Hebesätzen zur Gewerbesteuer von meist deutlich mehr als 400 % steuerlich entlastet werden.
PRAXISTIPP
Aufgrund der höheren Gewerbesteueranrechnung empfiehlt es sich für Gewerbetreibende
mit Sitz in einer Gemeinde mit einem Hebesatz zur Gewerbesteuer von mehr als 380 %, beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der laufenden Einkommensteuervorauszahlungen 2020 zu beantragen.
Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 GewStG – höherer Freibetrag ab 2020
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags rechnet das Finanzamt Aufwendungen für Zinsen, Mieten für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter und für Lizenzen anteilig dem Gewerbeertrag hinzu. Vom dem ermittelten Hinzurechnungsbetrag wurde nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut ein Freibetrag von 100.000 EUR abgezogen. Vom danach noch verbleibenden Betrag werden letztlich nur noch 25 % dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Der Freibetrag i. H. v. 100.000 EUR wurde im Corona-Steuerhilfegesetz für das Jahr 2020 von bislang 100.000 EUR auf 200.000 EUR angehoben. Dadurch dürften insbesondere kleine und mittelständische Unternehmer größtenteils von den Hinzurechnungen für Zinsen, Mieten & Co. verschont werden (§ 8 Nr. 1 GewStG).
PRAXISTIPP
Sollte ein Unternehmer aufgrund dieses neuen Freibetrags von 200.000 EUR im Jahr 2020 von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG verschont bleiben, empfiehlt es sich, einen Herabsetzungsantrag für die laufenden Gewerbesteuervorauszahlungen 2020 zu stellen. Wichtiger Hinweis: Zuständig für den Herabsetzungsantrag ist nicht die Gemeinde, sondern das Finanzamt.
Steuerliche Vergünstigung für reine Elektrofahrzeuge wird ausgeweitet
Erwirbt ein Unternehmer für seinen Betrieb ein emissionsfreies Elektrofahrzeug, ist die Besteuerung des Privatnutzungsanteils und des Anteils für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb rückwirkend seit 01.01.2019 erheblich steuerbegünstigt.
Bei Anwendung der Bruttolistenmethode müssen unter bestimmten Voraussetzungen bei solchen reinen Elektrofahrzeugen nur 0,25 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung berücksichtigt werden. Bei der Fahrtenbuchmethode müssen bei Ermittlung der Gesamtkosten die Pkw-Abschreibung bzw. die Leasingzahlung nur zu 25 % einbezogen werden. Von dieser Steuervergünstigung profitieren Unternehmer, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Kein Schadstoff: Das Fahrzeug hat keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer.
- Zeitliche Vorgabe: Der reine Elektro-Dienstwagen muss zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 angeschafft werden.
- Neu: Der inländische Bruttolistenpreis darf nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 und S. 3 Nr. 3 EStG) bei Kauf in 2020 nicht mehr als 60.000 EUR betragen (bisher galt ein Höchstbetrag von 40.000 EUR).
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Dicks-Domin & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH