Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus

Unternehmen und Soloselbstständige, die von Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen auch im dritten Quartal 2021 stark betroffen sind, erhalten auch weiterhin umfassende Unterstützung. Die Bundesregierung hat Mitte Juni die Verlängerung der zentralen Corona-Hilfsprogramme für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus beschlossen.

Neustarthilfe Plus

Antragsberechtigte:

Wie schon bei der Neustarthilfe sind antragsberechtigt:

  • Soloselbständige, Kapitalgesellschaften, Gesellschafter von Personengesellschaften und Genossenschaften aller Branchen, die

– ihre selbständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben

– weniger als eine/n Vollzeitangestellte/n beschäftigen

– bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind

– keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III Plus geltend gemacht haben und

– ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 aufgenommen haben.

  • kurzfristig Beschäftigte in den darstellenden Künsten und unständige Beschäftigte aller Branchen, wenn die/der Antragstellende für Juli 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen hat

Antragsfrist:

Die Anträge müssen, nach derzeitigem Stand, bis spätestens 31.Oktober 2021 eingereicht werden.

Förderhöhe:

Die Neustarthilfe Plus beträgt 50 % des dreimonatigen Referenzumsatzes (durchschnittlicher Umsatz in 2019, anteilig für drei Monate), maximal aber 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Wie auch schon bei der Neustarthilfe, wird die Neustarthilfe Plus nach Antragstellung als Vorschuss gewährt. Nach Ablauf des Förderzeitraums muss eine Endabrechnung erstellt werden, in der die tatsächlich im Förderzeitraum erwirtschafteten Umsätze angegeben werden.

Dabei gilt die Regel, je stärker das Geschäft im dritten Quartal 2021 unter der Corona-Pandemie gelitten hat, desto weniger muss von der Neustarthilfe Plus zurückgezahlt werden. Antragstellende, die im dritten Quartal 2021 nur 40 % des Referenzumsatzes des Jahres 2019 oder noch weniger erzielt haben, können den Vorschuss in voller Höhe behalten und müssen nichts zurückzahlen.

Sollte der Umsatz bei über 40%, aber unter 90% des Referenzumsatzes liegen, muss der Vorschuss anteilig so zurückgezahlt werden, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90% des Referenzumsatzes nicht überschreiten.

Liegt der erzielte Umsatz bei 90% und mehr des Referenzumsatzes, muss der Vorschuss ganz zurückgezahlt werden.

Sonstiges zur Neustarthilfe Plus:

Die Neustarthilfe Plus wird, wie die Neustarthilfe, nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Direktanträge von natürlichen Personen können ab sofort über die Plattform  www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

Die Antragstellung über den Steuerberater wird in Kürze möglich sein und wird zusätzlich mit mindestens 250 Euro gefördert.

Die FAQ zur Neustarthilfe Plus sind unter folgendem Link verfügbar: 

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Neustarthilfe-Plus/neustarthilfe-plus.html.

Überbrückungshilfe III Plus

Seit 23. Juli 2021 kann nun auch die Überbrückungshilfe III Plus beantragt werden. Der Antrag kann, wie schon bei den vorherigen Überbrückungshilfen, nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt eingereicht werden.

Die Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III.

Der Förderzeitraum geht vom 1.Juli bis zum 30.September 2021.

Eine Antragsberechtigung liegt vor, wenn der Umsatzeinbruch in einem Monat im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 mindestens 30% beträgt.

Die Überbrückungshilfe III Plus erstattet einen Anteil in Höhe von:

  • bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten

bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent

  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten

bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent

  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten

bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

Die Anträge müssen, nach derzeitigem Stand, bis spätestens 31.Oktober 2021 eingereicht werden.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von monatlich bis zu 20.000 Euro für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus sind unter folgenden Link verfügbar:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbruckeungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-lll-plus.html

Neben den neuen Förderungen wurden außerdem die Antragsfristen für die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe auf den 31.10.2021 verlängert.

Haben Sie Fragen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern!

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Dicks-Domin & Kollegen

Steuerberatungsgesellschaft mbH

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