Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Bisher wurde in der Pflegeversicherung nur zwischen kinderlosen und Beitragszahlern mit Kindern unterschieden. Für kinderlose Beitragszahler lag der Beitragssatz bei 3,4 % und beinhaltete einen Zuschlag von 0,35%, der nur vom Arbeitnehmer zu tragen war. Für Personen mit Kindern lag der Beitragssatz bei 3,05%. Die Anzahl und das Alter der Kinder waren bislang nicht relevant.

Zum 01.07.2023 werden Eltern mit mehreren Kindern in der Pflegeversicherung entlastet. Diese Änderung sieht das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege vor. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf am 26. Mai 2023 in der 2./3. Lesung zugestimmt.

Das PUEG enthält unter anderem folgende Inhalte:

  • Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung (PV) erhöht sich zum 01.07.2023 von 3,05 auf 3,4 Prozent.        
  • Der Beitragssatz für den Arbeitgeber steigt von 1,525 auf 1,7 Prozent.
  • Der PV-Zuschlag für kinderlose Versicherte steigt von 0,35 auf 0,6 Prozent.

Neu ist, dass Arbeitnehmer mit mehreren Kindern ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet werden. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen (Werte für Arbeitnehmer in Sachsen stehen in Klammern):

Nachweis der Elterneigenschaft

Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder und deren Alter sind in geeigneter Form nachzuweisen.

Für unsere Mandanten gilt: Gerne können Sie die Nachweise mit der beigefügten Vorlage bei Ihren Arbeitnehmern abfragen. Bitte reichen Sie uns ab der Lohnabrechnung für Juni die ausgefüllten und unterschriebenen Deckblätter ein. Die entsprechenden Nachweise bewahren Sie bitte selbst auf.

Bitte haben Sie Verständnis, dass die eingereichten Angaben durch uns nicht geprüft werden können.

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gern.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Dicks-Domin & Kollegen

Steuerberatungsgesellschaft mbH

Nachweis der Elterneigenschaft zum Download

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