Viertes Corona Steuerhilfegesetz

Das vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) bündelt wirtschaftliche, aber auch soziale Maßnahmen, die schnell greifen und helfen sollen.

Es umfasst im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen:

Wegfall der Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

Nach den bisherigen Regelungen im Einkommensteuergesetz sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5% abzuzinsen. Dies führte oft dazu, dass hohe Zinserträge im Jahr der Aufnahme der Verbindlichkeit entstanden sind, die den Gewinn und damit die Steuerlast erhöht haben. Insbesondere betraf dies in den letzten beiden Jahren die Corona-Soforthilfedarlehen.

Die Abzinsungsverpflichtung fällt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden weg. Auf Antrag kann die Neuregelung aber auch für frühere Jahre angewendet werden, soweit diese noch nicht bestandskräftig sind.

Änderung der Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen

Für beratene Steuerpflichtige wurde die Erklärungsfrist für 2020 nun um weitere drei Monate auf insgesamt sechs Monate verlängert. Für nicht beratene Steuerpflichtige wurde die bereits um drei Monate verlängerte und zwischenzeitlich abgelaufene Erklärungsfrist nicht erneut verlängert. Für 2021 bis 2024 wurden die Erklärungsfristen für alle Fälle gesetzlich verlängert, ab 2022 allerdings abnehmend.

Die zinsfreien Karenzzeiten (im Normalfall 15 Monate – bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 23 Monate – nach Ablauf des Veranlagungszeitraums) wurden entsprechend verlängert:

Die Ausnahmeregelung nach § 233a Abs. 2 Satz 2 AO betrifft Land- und Forstwirte.
Corona-Bonus für Pflegekräfte

Arbeitgeber können Zuwendungen bis zu einer Höhe von 4.500 Euro steuerfrei an Beschäftigte in Pflegeberufen zahlen. Dieser Pflegebonus muss bis zum 31.12.2022 ausgezahlt werden. Mit dem Steuerfreibetrag soll die besondere Leistung von Pflegekräften in der Pandemie honoriert werden.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wird bis Ende September 2022 verlängert.

Homeoffice-Pauschale

Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird bis zum 31.12.2022 verlängert. Sie beträgt 5 Euro pro Tag maximal 600 Euro je Jahr.

Degressive Abschreibung

Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein weiteres Jahr für Wirtschaftsgüter, die in 2022 angeschafft oder hergestellt werden, verlängert.

Die degressive Abschreibung kann anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, höchstens 25%, in Anspruch genommen werden.

Investitionsfristen bei Investitionsabzugsbeträgen und 6b-Rücklage

Die Investitionsfristen für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Einkommensteuergesetz sowie die Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b Einkommensteuergesetz, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.

Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Infolge der Corona-Pandemie wurde die Frist für in 2017 und 2018 abgezogene Beträge um ein bzw. zwei auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Infolgedessen können begünstigte Investitionen auch noch in 2022 getätigt werden. Nunmehr wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerte Investitionsfrist in 2022 auslaufen, um ein weiteres Jahr bis 2023 verlängert.

Erweiterte Verlustverrechnung

Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gern.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Dicks-Domin & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH

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