Merkblatt zu neuen Verdienstgrenzen ab 01.10.2022

Der Oktober 2022 bringt einige Neuerungen in Bezug auf die Lohnabrechnung.

  • Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 01.10.2022 12,00 €.
  • Die Verdienstgrenze für einen Minijob steigt auf 520 € pro Monat. Diese ist nun dynamisch und steigt zukünftig bei jeder Erhöhung des Mindestlohns.
  • Auch die Verdienstgrenze für den Midijob (Übergangsbereich ab 520,01 €) steigt, und zwar auf 1.600 €.
  1. Minijobber mit einem Entgelt von bisher maximal 450 € pro Monat:
    Wenn der – ggf. erhöhte – Verdienst ab 01.10.2022 maximal 520 € pro Monat beträgt, ändert sich an der beitragsrechtlichen Beurteilung nichts. Der Minijob bleibt bestehen.
  1. Beschäftigte mit einem Entgelt von bisher von 450,01 € bis 520 €:
    Diese Personen waren bisher versicherungspflichtig. Ab 01.10.2022 gibt es hierfür einen Bestandschutz, der bis zum 31.12.2023 gilt. Die Versicherungspflicht bleibt also grundsätzlich erhalten, ohne dass hierfür ein gesonderter Antrag erforderlich ist.
    Es besteht aber die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, um dann ab 01.10.2022 als Minijobber abgerechnet zu werden.
    Sie sollten den betreffenden Arbeitnehmern daher zur Kenntnis geben, dass diese ab dem 01.10.2022 selbst über ihre beitragsrechtliche Beurteilung entscheiden können.
  1. Midijobber mit einem Entgelt von bisher von 520,01 € bis 1.300 €:
    Hier ändert sich an der beitragsrechtlichen Beurteilung nichts. Lediglich die Beitragsberechnung ändert sich aufgrund der Erhöhung des Übergangsbereichs, was mit einer geringeren Beitragsbelastung beim Arbeitnehmer einhergeht.
    Steigt das Entgelt aufgrund der Mindestlohnerhöhung von derzeit weniger als 520 € auf mehr als 520 €, so greift der Bestandschutz nicht. Die Befreiungsmöglichkeit entfällt.
  1. Beschäftigte mit einem Entgelt von bisher 1.300,01 € bis 1.600 €:
    Aufgrund der erhöhten Verdienstgrenze fallen diese Personen nun in den Übergangsbereich. Die Beiträge werden anhand einer Formel so ermittelt, dass der Arbeitnehmer weniger belastet ist als der Arbeitgeber. Je näher man der oberen Grenze kommt, umso mehr gleichen sich die Beiträge an die reguläre
    Beitragshöhe an.

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Ihre Dicks-Domin & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH

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