Der Bundesrat hat am 07.10.2022 einer Vielzahl von Gesetzesänderungen zugestimmt. Über die wesentlichen Änderungen im Steuerrecht möchten wir Sie nachfolgend kurz informieren:
- Inflationsprämie: Zusätzlich zum Arbeitslohn geleistete Zahlungen der Arbeitgeber zumAusgleich der hohen Inflation werden bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuerund Sozialabgabenpflicht befreit. Sie werden beim Bezug von Sozialleistungen nachdem SGB II nicht als Einkommen bewertet. Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet und gilt vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024.
- Vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 beträgt die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen und die Lieferung von Fernwärme statt 19 nur 7 Prozent. Unternehmen sollen die Senkungvollständig an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben, um diese von den hohen Energiekosten zu entlasten.
- Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getränke. Eigentlich wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen.
- Die Vorsteuerpauschale für Landwirte wird ab dem 01.01.2023 von 9,5 auf 9 Prozent abgesenkt.
- Kurzarbeitergeld: Bis Mitte nächsten Jahres kann die Bundesregierung den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld weiter per Verordnung ermöglichen – die vom Bundestag beschlossene Rechtsgrundlage dazu hat der Bundesrat am 07.10.2022 gebilligt. Sie kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.
Bereits am 26.09.2022 wurde die derzeitige vereinfachte Kurzarbeitergeldzugangsverordnung bis zum 31.12.2022 verlängert. Die Verordnung regelt im Einzelnen:
- Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für die Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
- Außerdem hat das Bundesministerium für Finanzen am 05.10.2022 ein Schreiben erlassen, nachdem Steuerpflichtigen die unter den gestiegenen Energiekosten leiden,durch die Finanzämter verschiedene Billigkeitsmaßnahmen gewährt werden sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Anträge fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden
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Ihre Dicks-Domin & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH