Aktuelle Hinweise zum Soforthilfe-Zuschuss Bund; Handlungsbedarf?

Mit dem Soforthilfe-Zuschuss hat der Bund kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie 2020 in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage geraten sind, unterstützt.

Die Soforthilfe wurde unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie aufgelegt, damit Unternehmen Liquiditätsengpässe decken können. Sie wurde zu einem Zeitpunkt beantragt und bewilligt, an dem die Einnahmen und Ausgaben noch nicht feststanden, sondern nur geschätzt werden konnten. Daher war bereits im Bescheid vorgesehen, dass eine eventuelle Überkompensation zurückzuzahlen ist.

Haben sich die Einnahmen und Ausgaben so entwickelt wie geplant oder schlechter, bedarf es keiner weiteren Handlung. Soforthilfe ist jedoch in den Fällen zurückzahlen, in denen die drei Monate nach Antragstellung besser verlaufen sind als prognostiziert, weil die Einnahmen höher waren als geplant oder der betriebliche Sach- und Finanzaufwand geringer ausfiel. In diesen Fällen ergibt sich eine geringere Soforthilfe als seinerzeit gewährt.

In den vergangenen Tagen hat die Sächsische Aufbaubank betroffene Unternehmen angeschrieben und mitgeteilt, dass die Daten (inkl. Zuschusshöhe) zu den erhaltenen Soforthilfen an die Finanzbehörden übermittelt wurden.

Zur Ermittlung, wie hoch ein eventueller Rückzahlungsbetrag (Überkompensation) ist, empfehlen wir Ihnen die nachfolgende Berechnungshilfe auf der Seite der Sächsischen Aufbaubank (SAB) zu nutzen:

www.sab.sachsen.de/coronahilfe/berechnung

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der SAB und in deren Informationsschreiben. Haben Sie Fragen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern!

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