[UPDATE*] Corona-Hilfen: Auch im vierten Quartal 2021 bekommen Sie Unterstützung bei Corona bedingten Umsatzeinbrüchen

Erleidet auch Ihr Unternehmen in Folge der erneuten Corona Maßnahmen Umsatzeinbrüche? Dann nutzen Sie doch die Corona-Hilfen der Bundesregierung!

Überbrückungshilfe III Plus

Die Überbrückungshilfe III Plus unterstützt alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler bei der Deckung von betrieblichen Fixkosten ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021.

Die Konditionen entsprechen im Wesentlichen denen der Überbrückungshilfe III.

Eine Antragsberechtigung liegt vor, wenn der Umsatzeinbruch in einem Monat im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent beträgt.

Die Überbrückungshilfe III Plus erstattet einen Anteil in Höhe von:

  • bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet, nach derzeitigem Stand, am 31. Dezember 2021.

Der Antrag kann, wie schon bei den vorherigen Überbrückungshilfen, nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt eingereicht werden.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus sind unter folgenden Link verfügbar:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbruckeungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-lll-plus.html

Neustarthilfe Plus

Die Neustarthilfe Plus schließt mit höheren Zuschüssen an die Neustarthilfe an und umfasst die Förderzeiträume 1. Juli bis 30. September 2021 und 1. Oktober bis 31. Dezember 2021. Es handelt sich um zwei getrennte Anträge. Die Förderbedingungen für beide Förderzeiträume sind identisch.

Die Neustarthilfe Plus unterstützt Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, bei denen die Überbrückungshilfe durch geringe Fixkosten ins Leere läuft. Voraussetzung ist, dass zum 29. Februar 2020 oder zum 30. Juni 2021 weniger als eine Vollzeitangestellte oder ein Vollzeitangestellter beschäftigt waren.  

Sie wird als Vorschuss gewährt und beträgt 50 Prozent des durchschnittlichen Dreimonatsumsatz 2019, maximal 4.500 Euro pro Quartal für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapital-gesellschaften und maximal 18.000 Euro pro Quartal für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Nach Ablauf des Förderzeitraums muss eine Endabrechnung erstellt werden, in der die tatsächlich im Förderzeitraum erwirtschafteten Umsätze angegeben werden. Voraussetzung für das Behalten der vollen Förderung ist, dass der Umsatzrückgang 60 Prozent oder mehr im Vergleich zu 2019 beträgt. Liegt der Umsatzrückgang bei unter 60 Prozent, muss die Neustarthilfe Plus anteilig zurückgezahlt werden, wenn die Neustarthilfe Plus und der Umsatz 90 Prozent des durchschnittlichen Dreimonatsumsatz 2019 übersteigen. Liegt der Umsatzrückgang unter 90 Prozent des durchschnittlichen Dreimonatsumsatz 2019, muss die Neustarthilfe Plus vollständig zurückgezahlt werden.

[UPDATE*] Die Antragsfrist für beide Förderzeiträume endet, nach derzeitigem Stand, am 31. Dezember 2021 31. März 2022.

Soloselbstständige, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten können die Anträge selbst oder über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) stellen. Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschafter müssen die Anträge über einen prüfenden Dritten gestellt werden.

Die FAQ zur Neustarthilfe Plus sind unter folgenden Link verfügbar:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Neustarthilfe-Plus/neustarthilfe-plus.html

In der Pressekonferenz vom 18. November 2021 hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus auch für das erste Quartal 2022 gelten sollen. Ferner sollen die Regelungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert werden.

Gern prüfen wir, welches Förderprogramm für Sie geeignet ist und unterstützen Sie bei der Antragstellung. Bitte sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern!

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Dicks-Domin & Kollegen

Steuerberatungsgesellschaft mbH

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