Handlungsbedarf: Eintragungspflicht Transparenzregister

Nach § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften Angaben zu den „wirtschaftlich Berechtigten“ zu machen.
 
Dies betrifft Kapitalgesellschaften (insbesondere AG, GmbH), eingetragene Genossenschaften und Vereine sowie OHG, KG (einschließlich GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften, aber auch Stiftungen und vergleichbare Rechtsformen.
 
Nicht betroffen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
 
Meldepflichtig sind folgende Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort (nicht die Adresse),
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
  • (alle) Staatsangehörigkeiten. 

Wirtschaftlich berechtigt sind nach § 3 GwG natürliche Personen, die als Gesellschafter mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Dies kann auch über eine mittelbare Beteiligung gegeben sein.
 
Ist danach kein Gesellschafter oder Mitglied als wirtschaftlicher Berechtigter anzusehen, gelten die gesetzlichen Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte. Dann müssen für sie die oben genannten Daten an das Transparenzregister gemeldet werden.
 
Auch jegliche Änderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten sind eintragungspflichtig.
 
Bislang galt eine wichtige Ausnahme von der Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 2 GwG alte Fassung, wonach die Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt galt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus Dokumenten und Eintragungen ergaben, die elektronisch aus dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister abrufbar waren.
 
Diese Mitteilungsfiktion ist zum 01.08.2021 entfallen, so dass das bisher als Auffangregister dienende Transparenzregister zu einem sogenannten Vollregister wird.
 
Die Übermittlung der Angaben ist nach vorheriger Registrierung elektronisch über die Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) unter Verwendung des dort verfügbaren Formulars vorzunehmen.
 
Einzig bei eingetragenen Vereinen erfolgt eine automatische Datenübernahme in das Transparenzregister.
 

Gebühren
Die Gebühren regelt die Transparenzregistergebührenverordnung.
Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister sind gebührenfrei.
 
Für die Führung des Transparenzregisters fällt derzeit eine Gebühr von 4,80 EUR je Jahr an.
Eine Ausnahme gilt für steuerbegünstigte Vereine. Bei diesen fällt keine Gebühr an.
 
 
Übergangsfristen
Für die Meldung von juristischen Personen und in öffentlichen Registern eingetragenen Personengesellschaften, für die bisher die Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GwG galt, sind Übergangsfristen je nach Rechtsform vorgesehen, und zwar

  • bis spätestens 31.03.2022: AG, KGaA, SE
  • bis spätestens 30.06.2022: GmbH, PartG, eG,
  • bis spätestens 31.12.2022: in allen anderen Fällen. 

Zu beachten ist, dass eine Eintragung in das Transparenzregister für die Antragstellung auch vor Ablauf der genannten Fristen erforderlich sein kann, sofern dies eine Voraussetzung nach anderen Regelungen ist, z. B. für den Erhalt von Corona-Hilfen wie der Überbrückungshilfe.

Nach § 59 Abs. 9 GwG werden Verstöße gegen die Meldepflicht nach einem Zeitraum von einem Jahr nach Ablauf der Übergangsfrist mit einem Bußgeld geahndet.

Die Einhaltung der Meldepflichten überwacht das Bundesverwaltungsamt, das auch die Bußgelder verhängt, wenn Unternehmen ihren Pflichten nicht nachkommen.
Die Bußgelder sind relativ empfindlich und sehen bereits bei einfachen Verstößen einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 EUR vor.

Achtung: Die genannten Übergangsfristen gelten nur für Gesellschaften, die bis 31.07.2021 von der sogenannten Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG erfasst waren.

Davon nicht erfasste Gesellschaften, z. B. solche ohne elektronisch abrufbare Gesellschafterliste, mussten schon seit 01.10.2017 im Transparenzregister registriert sein und ihre wirtschaftlichen Berechtigten gemeldet haben.
Diese sollten sich unverzüglich in das Transparenzregister eintragen, um drohenden Bußgeldfestsetzungen möglicherweise noch zu entgehen.

Gern unterstützen wir Sie bei Ihrer Meldung an das Transparenzregister.
Sprechen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gern.

Mit freundlichen Grüßen


Ihre Dicks-Domin & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH

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