Steuerliche Änderungen 2021/2022

Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter

Digitale Wirtschaftsgüter dürfen seit dem 01.01.2021 sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Dies betrifft Computerhardware einschließlich der dazugehörenden Peripheriegeräte und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung, die bislang in der Regel drei Jahren abgeschrieben wurden. Die neuen Abschreibungsmöglichkeiten gelten auch für Wirtschaftsgüter die früher, also beispielsweise im Jahr 2020, angeschafft oder hergestellt wurden. In diesen Fällen besteht in 2021 die Wahlmöglichkeit, an der ursprünglichen Nutzungsdauer festzuhalten oder das bis dahin verbliebene Abschreibungsvolumen vollumfänglich als Abschreibungsaufwand zum Abzug zu bringen.

Näheres dazu erfahren Sie in unseren News auf unserer Internetseite unter: https://dd-kollegen.de/abschreiben-von-computern-und-software-beachten-sie-die-neuen-steuerregeln-des-finanzamtes/

Degressive Abschreibung

Neben der linearen Abschreibung war auch die degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der linearen Abschreibung und maximal 25 % pro Jahr für die Anschaffungen oder Herstellungen von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 möglich. Für Anschaffungen oder Herstellungen ab 2022 entfällt die degressive Abschreibung wieder.

Elektrofahrzeuge

Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die auch Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis nicht unterhalb 40.000 EUR liegt, gilt hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für private Nutzung Folgendes:
Bei Anschaffung zwischen 01.01.2019 bis 31.12.2021 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 Kilometer beträgt:

  • Zwischen 01.01.2022bis 31.12.2024: mindestens 60 Kilometer.
  • Zwischen 01.01.2025 bis 31.12.2030: mindestens 80 Kilometer.

Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten oder diesen vergleichbaren Kosten (beispielsweise die Miete oder Leasingraten) für betroffene Fahrzeuge ebenfalls nur zur Hälfte anzusetzen.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag, also das steuerfreie Existenzminimum, wird auch in 2022 angehoben. Er beträgt aktuell in 2022 9.984 Euro (2021: 9.744 Euro, 2020: 9.408 Euro).

Der Grundfreibetrag steht allen zu, z. B. auch minderjährigen Kindern. Gerade mit Blick auf die Erbschaftsteuer oder der Mehrfach-Ausnutzung des steuerfreien Existenzminimums kann es durchaus sinnvoll sein, rechtzeitig zu beginnen, den Kindern im Zehn-Jahres-Rhythmus Vermögen zu schenken, ohne dass sie auf dessen Erträge Einkommensteuer bezahlen müssen.

Grundsteuerreform: Feststellungen ab 2022

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 10.04.2018 die Verfassungswidrigkeit der der Grundsteuer zugrunde liegenden, veralteten Einheitswerte festgestellt und dem Gesetzgeber bis Ende 2019 Zeit gegeben, eine Neuregelung zu schaffen.

Der Bundesrat hat am 08.11.2019 der Grundsteuerreform zugestimmt, die ab dem Kalenderjahr 2025 greift. Die Änderungen des Bewertungsgesetzes sind nach § 266 Abs. 1 BewG erstmalig für die Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 anzuwenden. Betroffen sind ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten in ganz Deutschland. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die elektronische Abgabe der Feststellungserklärung ab dem 01.07.2022 möglich sein wird.

Wir werden Sie demnächst in einem ausführlichen Merkblatt dazu informieren.

Minijob

Zukünftig müssen Arbeitgeber der Minijob-Zentrale in den Meldungen zur Sozialversicherung Angaben zur Steuer machen. Das gilt nur für den 450-Euro-Minijob und nicht für kurzfristige Minijobs. Die Meldungen zur Sozialversicherung beinhalten zukünftig den „Datenbaustein Steuerdaten (DBST)“. Er ist bei allen Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte vorgesehen und beinhaltet die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer (Steuer-ID) und die Kennzeichnung der Art der Besteuerung.

Die Meldepflicht gilt zum 01.01.2022. Bei Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31.12.2021 andauern, sind die Steuerdaten bereits in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 zu übermitteln.

Modernisierung des Körperschaftssteuerrechts (KöMoG)

Mit dem KöMoG Optionsmodell, das am 01.01.2022 in Kraft tritt haben Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften nun erstmals die Möglichkeit, mittels fiktiven Formwechsels wie Kapitalgesellschaften, besteuert zu werden. Abgesehen von dieser steuerlichen Angleichung an eine Kapitalgesellschaft bleibt die optierende Gesellschaft zivilrechtlich eine Personengesellschaft und genießt damit auch weiterhin die Vorteile, wie einfachere Organisationsstrukturen oder geringere Publizitätspflichten.

Pendlerpauschale

Zur Entlastung der Fernpendler wurde die Entfernungspauschale erhöht, und zwar ab dem 01.01.2021 um 0,05 Euro auf 0,35 Euro für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer, und vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2026 um weitere 0,03 Euro auf dann 0,38 Euro pro Entfernungskilometer.

Die jeweils befristeten Erhöhungen der Entfernungspauschale gelten entsprechend auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegt, können anstatt der erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen. Die erhöhte Entfernungspauschale würde sich für Pendler nicht „auszahlen“, da ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führen würde.

Sachbezüge

Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird ab 2022 von 44 EUR auf 50 EUR angehoben.

Transparenzregister wird zum Vollregister

Zum 1. August 2021 wurde das Transparenzregister zu einem Vollregister erweitert. Das bedeutet: Alle bisher zum Transparenzregister nicht meldepflichtigen Daten, die aktuell in anderen Registern digital gespeichert sind, müssen ergänzt werden.

Für die Aktualität und die Eintragung sind die Geschäftsführer der Unternehmen verantwortlich. Je nach Rechtsform haben sie allerdings noch ein wenig Zeit, denn die Übergangsfristen zu den Meldepflichten sind nach Rechtsform gestaffelt:

  • bis zum 31. März 2022: Aktiengesellschaft (AG), Societas Europaea (SE) und Kapitalgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • bis zum 30. Juni 2022: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft, Europäische Genossenschaft und Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • bis zum 31. Dezember 2022: übrige Rechtsformen.

Näheres dazu erfahren Sie in unseren News vom 10.12.2021 auf unserer Internetseite unter: https://dd-kollegen.de/handlungsbedarf-eintragungspflicht-transparenzregister/

Verlängerung der Investitionsfristen der Reinvestitionsrücklage und des Investitionsabzugsbetrages

Die Reinvestitionsfrist des § 6b Einkommensteuergesetz wurde erneut um ein weiteres Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und eigentlich aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am 31.12.2022.

Dies soll die Liquidität der Unternehmen während der Corona-Pandemie erhalten, indem in diesem Zeitraum keine Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen werden.

Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden.

Andernfalls sind sie rückgängig zu machen.
Infolge der Corona-Pandemie wurde zuerst die Frist für in 2017 abgezogene Beträge um ein Jahr auf vier, also bis Ende 2021 verlängert.

Aufgrund der anhaltenden Corona-Einschränkungen wurde die Frist abermals um ein Jahr verlängert. Dies gilt auch für in 2018 gebildete Beträge. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2021 investieren wollten, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren konnten, die Gelegenheit, die Investition in 2022 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.

Verlängerte Frist für Corona-Sonderzahlungen

Die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen an die Arbeitnehmer wird bis zum 31.03.2022 verlängert. Dies führt aber nicht dazu, dass die 1.500 Euro mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden können. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrags wird verlängert.

Verlustrücktrag 2021

Für die Jahre 2020 und 2021 wurde der steuerliche Verlustrücktrag nochmals erweitert und auf 10 Millionen Euro (Einzelveranlagung) und 20 Millionen Euro (Zusammenveranlagung) angehoben.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge

Ab dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber alle, also auch die bestehenden Entgeltumwandlungen ihrer Arbeitnehmer, in der betrieblichen Altersvorsorge bezuschussen.

Der Arbeitgeber, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt und dabei Sozialversicherungsbeiträge einspart, muss 15 % des umgewandelten Entgelts, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge, als Zuschuss leisten.

Weitere Änderungen in der Einkommensteuer im Überblick:

  • Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 führt die Übertragung des Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
  • Der Nachweis des Behinderungsgrades, der unter 50 % liegt, kann nach wie vor dadurch erbracht werden, dass ein Rentenbescheid oder ein anderer nachweisender Bescheid vorgelegt wird.
  • Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird analog dem Grundfreibetrag angehoben und beträgt somit in 2021 9.744 Euro und in 2022 9.984 Euro.

Weitergeltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für Restaurants- und Verpflegungsdienstleistungen, die eigentlich zum 30.06.2021 hätte beendet sein müssen, wurde befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Davon nicht betroffen sind nach wie vor Getränke.





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Mit freundlichen Grüßen

Ihre Dicks-Domin & Kollegen

Steuerberatungsgesellschaft mbH

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