Die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für betriebliche Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge, die auch privat genutzt werden dürfen, ist ein steuerfreier Auslagenersatz gemäß § 3 Nr. 50 EStG.
Die bisherigen Pauschalbeträge in Höhe von 15 € bzw. 35 € für Hybridelektrofahrzeuge und 30 € bzw. 70 € für Elektrofahrzeuge, welche der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne Einzelnachweis der selbst getragenen Stromkosten erstatten konnte, entfallen ab 01.01.2026.
Ab 2026 sind stattdessen stets die tatsächlichen Stromkosten zu ermitteln.
Dazu muss die, für das Laden des betrieblichen Fahrzeuges, benötigte Strommenge mit dem tatsächlichen oder einen pauschalen Strompreis multipliziert werden.
Die für das Laden verbrauchte Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen.
Für die Ermittlung des tatsächlichen Strompreises ist der individuelle Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter maßgeblich. Auch ein zu zahlender Grundpreis ist anteilig zu berücksichtigen. Bei dynamischen Stromtarifen oder Strom aus privaten Photovoltaikanlagen können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde gelegt werden.
Alternativ zum tatsächlichen Strompreis kann für die Jahre 2026 bis 2030 ein pauschaler Strompreis (Strompreispauschale) verwendet werden. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis abzustellen. Die Strompreispauschale für das Jahr 2026 beträgt 0,34 € je kWh. Sie gilt für das gesamte Kalenderjahr und deckt alle Stromkosten aus der Nutzung häuslicher Ladevorrichtungen ab.
Das Wahlrecht zwischen dem individuellen Strompreis und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.
Ein zusätzlicher Auslagenersatz von Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist zulässig und kann mittels Belegen nachgewiesen werden.
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Mit freundlichen Grüßen
Ihre Dicks-Domin & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH



