Anträge auf Überbrückungshilfe I. und II:

Anträge auf Überbrückungshilfe I. Phase – Verlängerung der Frist bis zum 9. Oktober 2020

Achtung! Die Anträge auf Überbrückungshilfe I. für den Förderzeitraum Juni bis August 2020 können noch bis 9. Oktober 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die erste Phase zu stellen.

Anträge auf Überbrückungshilfe II. Phase – Antragstellung voraussichtlich ab Mitte Oktober 2020 möglich (Förderzeitraum September bis Dezember 2020)

Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 EUR an Förderung erhalten. Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 EUR wird gestrichen.  

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) führt zur Überbrückungshilfe 2 unter anderem aus:

1. Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeiträge von 9.000 EUR bzw. 15.000 EUR

3. Erhöhung der Fördersätze:

  • Künftig werden erstattet 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten)
  • 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).

4. Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.

5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

6. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) – ebenfalls in einem vollständig digitalisierten Verfahren.

Quelle: BMF online, Pressemitteilung vom 18.09.2020, BStBK online (JT)  

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