Die Neustarthilfe kann ab sofort beantragt werden– ein Überblick

Seit dem 16. Februar 2021 können Soloselbständige die Neustarthilfe beantragen und einmalig einen Zuschuss von bis zu 7.500 Euro erhalten. Unterstützt werden Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch stark von der Corona Krise betroffen sind.

Die wichtigsten Punkte erhalten Sie im Überblick:


➢ Förderzeitraum und Förderhöhe:
Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni 2021. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 % eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal 7.500 Euro.


➢ Wer ist antragsberechtigt?
Soloselbständige aller Branchen, die:

  • ihre selbständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben
  • weniger als eine/n Vollzeitangestellte/n beschäftigen
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben und
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.

Zurzeit können nur natürliche Personen einen Antrag auf Neustarthilfe stellen, die entweder ihre Umsätze als Freiberufler oder als Gewerbetreibende für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen. Ferner ist geplant, dass neben diesen Personen auch noch Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften oder als alleinige Gesellschafter/innen einer Kapitalgesellschaft der Neustarthilfe zugrunde legen wollen, ebenfalls den Antrag auf Neustarthilfe stellen können.


Neben den genannten Personen können auch Schauspieler/innen und andere Künstler/innen, die nur kurzfristige Engagements und kurzfristige Verträge haben, ebenfalls einen Antrag auf Neustarthilfe stellen. Voraussetzung ist hierfür, dass die Antragsteller für Januar 2021 kein Arbeitslosen-/ oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.

➢ Vorschusszahlung:
Die Neustarthilfe wird als einmaliger Vorschuss ausgezahlt. Nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, werden die tatsächlichen Umsätze der Monate Januar bis Juni 2021 für die Berechnung der Höhe der Neustarthilfe zu Grunde gelegt. Die Endabrechnung muss bis zum 31. Dezember 2021 erstellt werden.

Endabrechnung:
Die soloselbständige Person darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60% zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen.


Berücksichtigung von November-/ Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe II sowie Überbrückungshilfe III
Der sechsmonatige Förderzeitraum der Neustarthilfe (Januar bis Juni 2021) überschneidet sich nicht mit der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020) oder mit der November-/ und Dezemberhilfe (November und Dezember 2020). Die Neustarthilfe kann somit zusätzlich zu diesen Hilfen beantragt werden.

Die Neustarthilfe kann hingegen nicht beantragt werden, wenn Überbrückungshilfe III in Anspruch genommen wird und umgekehrt.

➢ Antragstellung
Die Anträge müssen direkt auf https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

Jede/r Soloselbständige/r kann nur einen Antrag auf Neustarthilfe für den gesamten Förderzeitraum stellen. Nach Versenden des Antrages ist keine nachträgliche Änderung möglich. Antragsteller müssen sich entweder für einen Antrag auf Neustarthilfe oder für Überbrückungshilfe III entscheiden. Ein nachträgliches Zurückziehen eines Antrages, um die andere Förderung in Anspruch nehmen zu können, ist nicht möglich.

Haben Sie Fragen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern!

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Dicks-Domin & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH

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