Drittes Corona – Steuerhilfegesetz

Der Bundesrat hat am 05. März 2021 dem Dritten Corona – Steuerhilfegesetz zugestimmt, das Familien und Unternehmen mit weiteren Maßnahmen finanziell unterstützen soll.

Die wichtigsten Punkte erhalten Sie im Überblick:

  • Kinderbonus zum Kindergeld

Familien erhalten im Jahr 2021, wie schon 2020, einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind. Er wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet, aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Im Vorjahr betrug die einmalige Zahlung 300 Euro.

Für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für den Monat Mai 2021 der Einmalbetrag gezahlt. Kinder, für die im Mai 2021 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht.

  • Umsatzsteuer in der Gastronomie

Für Gaststätten wurde der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% auf Speisen über den 30.06.2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Auf Getränke bleibt es beim Steuersatz von 19%.

Neben der Gastronomie sollen hiervon auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien profitieren, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen entsprechende Dienstleistungen erbringen.

  • Erweiterter Verlustrücktrag

Unternehmen mit coronabedingten Verlusten sollen durch einen erweiterten Verlustrücktrag unterstützt werden. Sie sollen nun in größerem Umfang Verluste aus 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen können.

Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Zusätzlich wird ermöglicht, auch im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2020 einen vorläufigen Verlustrücktrag für 2021 zu berücksichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass die Vorauszahlungen für 2021 auf 0 Euro herabgesetzt wurden.

Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.

Haben Sie Fragen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern!

Mit freundlichen Grüßen





Ihre Dicks-Domin & Kollegen

Steuerberatungsgesellschaft mbH





Quelle: Haufe, DATEV, NWB  |  Stand: 17.03.2021                                                                                                                  1

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