Verbesserung der Überbrückungshilfe und Neuerungen bei der Neustarthilfe

Die maximale Fixkostenerstattung bei der Überbrückungshilfe III wurde von 90 % auf 100 % angehoben. Außerdem erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss.

Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Außerdem wurde die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erleiden, auf bis zu 100 % erhöht. Bislang wurden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Der Eigenkapitalzuschuss im Überblick:

Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021. Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt (vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe III).

Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben.

Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 %.

Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 % pro Monat.

Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze:

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 %Höhe des Zuschlags
1. und 2. MonatKein Zuschlag
3. Monat25 %
4. Monat35 %
5. und jeder weitere Monat40 %

Beispiel: Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 %. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 € betriebliche Fixkosten aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von jeweils 6.000 € für Januar, Februar und März (60 % von 10.000 €). Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 € (25 % von 6.000 €).

Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III:

  • Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware wurde auch auf Sommerware ausgedehnt. Sie kann nunmehr auch, neben Einzelhändler, Herstellern und Großhändler, von professionellen Verwendern (z.B. Kabinettware bei Friseur-/ Kosmetiksalons) und Gastronomen geltend gemacht werden.
  • Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wurde zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme des Referenzmonats 2019 eingeführt. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
  • Antragstellern wird bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen (Umbau, krankheitsbedingte Schließung u.ä. in 2019) die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
  • Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30.04.2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.

Im Antragsportal sind nunmehr die o.g. Neuerungen eingearbeitet und stehen für Neuanträge zur Verfügung. Bereits eingereichte Anträge werden jedoch nicht automatisch angepasst. Sie müssen jedoch nicht bis zur Schlussabrechnung auf Ihr Geld warten. Voraussichtlich ab Mitte Mai 2021 können für bereits bewilligte Anträge sogenannte Änderungsanträge gestellt werden.

Neuerungen bei der Neustarthilfe:

  • Nunmehr besteht auch für natürliche Personen, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
  • Soloselbstständigen soll zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe ermöglicht werden. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.





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Mit freundlichen Grüßen

Ihre Dicks-Domin & Kollegen

Steuerberatungsgesellschaft mbH

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