Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) 

Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Das Verfahren war im Jahr 2022 optional und ist ab 2023 verpflichtend. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin einen Durchschlag in Papierform für mögliche Störfälle.

Ihre Mitarbeiter sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).

Zukünftiges Vorgehen
 
Die Verfahrensbeschreibung sieht den Abruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Pull-Prinzip vor. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird von den Krankenkassen nicht automatisch an den Arbeitgeber übertragen und muss für jeden Mitarbeiter angefordert werden.

Sofern wir für Sie die Lohnabrechnung erstellen, übernehmen wir das für Sie im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung.

Wenn wir von Ihnen die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, fordern wir für Sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet diese die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an das Lohnabrechnungsprogramm zurück. Wir berücksichtigen die Fehlzeiten entsprechend bei der Lohnabrechnung und beantragen gegebenenfalls die Erstattung nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG).

Sollten Sie anlassbezogen – außerhalb der Lohnabrechnung – Abrufe von Arbeitsunfähigkeiten wünschen, führen wir diese gern für Sie durch. Diese Leistung ist dann jedoch kostenpflichtig.

Geringfügig Beschäftigte und Kurzfristig Beschäftigte
 
Das Verfahren gilt auch für Minijobs und kurzfristig Beschäftigte. Daher benötigen wir auch für diesen Arbeitnehmer-Kreis immer die gesetzliche Krankenkasse.
 
Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:

  • Privat versicherte Beschäftigte,
  • AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
  • sonstige AU-Bescheinigungen (z.B. von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot)

In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der gewohnten Vorlagepflicht.

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gern.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Dicks-Domin & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH

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