Merkblatt zum Jahressteuergesetz 2022

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Am 20.12.2022 erfolgte die Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt.

Mit dem Jahressteuergesetz wurde eine Vielzahl von Einzelvorschriften geändert bzw. ergänzt. Von besonderer Bedeutung sind die Neuregelungen für Photovoltaikanlagenbetreiber, die Erhöhung der Gebäudeabschreibung auf 3% sowie die Neuregelungen im Bereich des Arbeitszimmers/Homeoffice.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Bewertungsgesetz.

I. Wichtige Änderungen im Einkommensteuergesetz

1. Ertragssteuerfreie Einnahmen bei Photovoltaikanlagen ab 01.01.2022!

Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung auf, an oder in Einfamilienhäusern von bis zu 30 kW (peak) oder sonstigen Gebäuden, wie Gewerbeimmobilien oder Garagenhöfe, von bis zu 15 kW (peak) sind ab 01.01.2022 steuerfrei, unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.

Bei mehreren Anlagen gilt eine Gesamtleistung von max. 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen als Obergrenze.

Hinweis: Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.

Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte. Damit können auch vermögensverwaltende Personengesellschaften künftig auf ihren Objekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit (max. 100 kW (peak)) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu
müssen.

Die Steuerbefreiung gilt – unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage – für Einnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden.

Hinweis: Zum Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer ab 01.01.2023 – siehe unten.

Auf unserer Internetseite dd-kollegen.de finden Sie in der Rubrik News: Steuerrecht kurz erklärt ein Video mit den steuerlichen Änderungen für Photovoltaikanlagen

2. Steuerfreie Einnahmen der Grundrente

Mit dem Grundrentengesetz wurde u. a. ein einkommensabhängiger Zuschlag zur Rente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Durch eine neue Steuerbefreiung bleibt der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, rückwirkend zum 1.1.2021 einkommensteuerfrei.

3. Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale
3.1. Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind, wie bisher, grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Wie in der Vergangenheit, gibt es davon Ausnahmen.

3.2 Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
Steuerpflichtige, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen und bei denen dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, können die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.

Alternativ können sie eine Jahrespauschale von 1.260 € ansetzen. Hierbei erübrigt sich der Nachweis von Kosten.

Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Wirtschafts- oder Kalenderjahr vor, ist die Jahrespauschale zu kürzen. Für diesen Kürzungszeitraum kann die Tagespauschale (s.u.) zu gewähren sein.

3.3 Homeoffice-Pauschale
Für alle Fälle der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung ist ab 2023 der pauschale Abzug einer Tagespauschale i. H. von 6 € zulässig, höchstens jedoch 1.260 € pro Jahr. Der Abzug ist auch dann zulässig, wenn dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Er bezieht sich immer auf die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung. Die tatsächlichen Kosten, Jahres- oder Tagespauschale können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.

Keine Tagespauschale wird für Tage gewährt, an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Steht dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können sowohl die Entfernungspauschale als auch die Tagespauschale abgezogen werden.

Auch der Abzug von Reisekosten und Homeoffice-Pauschale für den gleichen Tag ist möglich, wenn die Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt. Ausgeschlossen ist der gleichzeitige Abzug von Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung und Tagespauschale für dieselbe Wohnung.

Hinweis: Liegen die Voraussetzungen für den Abzug tatsächlicher Kosten oder für den Abzug der Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer vor, kann aus Vereinfachungsgründen zwischen diesen Abzügen und dem Abzug der Tagespauschale gewählt werden.

4. Rechnungsabgrenzungsposten

Neu ins Einkommensteuergesetzt aufgenommen wird eine als Wahlrecht ausgestaltete Wesentlichkeitsgrenze für den Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten. Diese Grenze orientiert sich betragsmäßig an der Grenze für geringwertiger Wirtschaftsgüter und beträgt damit aktuell 800 €.

Das Wahlrecht zum Verzicht auf eine Rechnungsabgrenzungsposten-Bildung darf nur einheitlich für sämtliche aktiven und passiven Abgrenzungsfälle ausgeübt werden. Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten müssen damit nur noch dann gebildet werden, wenn die einzelne Ausgabe oder Einnahme 800 € übersteigt.

Hinweis: Die Vorschrift ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 enden

5. Gebäude-Abschreibungen
5.1 Absetzung für Abnutzung
Bisher wurden Gebäude, die Wohnzwecken dienen, linear mit 2 % bzw. 2,5 % abgeschrieben. Für nach dem 31.12.2022 fertig gestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wurde die Abschreibung auf 3 % angehoben.

5.2 Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Die bisherige Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen galt nur für Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags. Um weiterhin Anreize für den Bau von Mietwohnungen zu geben, wurde die Vorschrift neu gefasst: Diese gilt nun auch für neue Wohnungen, die aufgrund eines Bauantrags oder einer Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026 hergestellt werden und die der Erwerber bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung rechtswirksam erwirbt.

Wie bisher beträgt die Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu 5 % der Bemessungsgrundlage. Die lineare Absetzung für Abnutzung kann daneben in Anspruch genommen werden. Für die Sonderabschreibung gilt eine Bemessungsgrenze von 2.500 €/qm Wohnfläche.

Erfüllt werden müssen dazu die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 4.800 €/qm Wohnfläche nicht übersteigen.

6. Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) wird ab dem 1.1.2023 von bisher 1.200 € auf 1.230 € erhöht.

7. Sonderausgaben
7.1 Krankenversicherung eines Kindes
Voraussetzung für den Abzug von eigenen Beiträgen eines Kindes für dessen Basiskrankenund gesetzliche Pflegeversicherung bei den Eltern ist zukünftig die Angabe der Identifikationsnummer des Kindes.

7.2 Altersvorsorgeaufwendungen
Mit der Änderung wird der bisher ab dem Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen auf das Jahr 2023 vorgezogen.

8. Einkünfte aus Kapitalvermögen
8.1 Verlustverrechnung
Durch eine Ergänzung im Einkommensteuergesetzt wird die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung gesetzlich eingeführt. Diese war bisher nicht zulässig. Die Änderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

8.2 Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag wird ab 2023 von 801 € auf 1.000 € und von 1.602 € (Ehegatten/Lebenspartner) auf 2.000 € erhöht. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden prozentual erhöht, ohne dass die Erteilung eines neuen Auftrags erforderlich ist.

9. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab 2023 um 252 € auf 4.260 € angehoben.

10. Kinder, Freibeträge für Kinder
Ab 2023 ist die Angabe der Identifikationsnummer des Kindes Voraussetzung für die Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder, es sei denn, dass in Ausnahmefällen keine Identifikationsnummer vergeben wurde.

11. Ausbildungsfreibetrag
Der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes wird von 924 € auf 1.200 € je Kalenderjahr angehoben. Die Anhebung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.

12. Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
Mit Wirkung zum 1.1.2023 wird die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 € auf 150 € je Arbeitstag angehoben. Ebenso erhöht wird der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 15 € auf
19 €.

13. Steuerabzug für Bauleistungen
Der Leistungsempfänger einer Bauleistung muss ab 2025 die Anmeldung für die Bauabzugssteuer elektronisch abgeben, soweit keine gültige Freistellungsbescheinigung des Leistenden vorliegt.

14. Altersvorsorgezulage/Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
Das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen durfte bisher förderunschädlich für die unmittelbare Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung, zur Entschuldung der selbst genutzten Wohnimmobilie oder für Aufwendungen für Umbaumaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung in Anspruch genommen werden.

Die Eigenheimrenten-Förderung kann zukünftig auch für bestimmte energetische Renovierungsmaßnahmen bei einer selbst genutzten Wohnung verwandt werden.

15. Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) regelt Entlastungen für die Bundesbürger aufgrund der gestiegenen Energiepreise. Diese unterliegen grundsätzlich der Besteuerung, soweit sie im Privatbereich zufließen.

Allerdings sind sie erst zu versteuern, wenn eine Grenze erreicht ist, die sich betragsmäßig am Einstieg zur Pflicht eines Solidaritätszuschlags orientiert (zu versteuerndes Einkommen von 66.915 € bzw. 133.830 € bei Ehegatten/Lebenspartner). In der Praxis müssen also nur Steuerpflichtige die Zuschüsse versteuern, die auch einen Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Eine Milderungszone vermeidet Belastungssprünge im Einstiegsbereich der Besteuerung.

Hinweis: Die Besteuerung erfolgt in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Endabrechnungen durch
den Versorger, die Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt wurden.

Übergewinnsteuer – Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854

Teil des Jahressteuergesetzes 2022 ist ein neues Gesetz zu einer „Übergewinnsteuer“. Für Energieunternehmen mit fossilen Energieträgern, die von der kriegsbedingten Preisentwicklung besonders stark profitieren, wird ein sog. EU-Energiekrisenbeitrag eingeführt. Den Rahmen gibt eine EU-Verordnung zwingend vor.

Betroffen sind inländische Unternehmen, die im maßgebenden Besteuerungszeitraum mindestens 75 % ihres Umsatzes in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokerei-Erzeugnissen erzielen. Besteuerungszeitraum sind das erste, nach dem 31.12.2021 beginnende volle Wirtschaftsjahr sowie das darauffolgende volle Wirtschaftsjahr.

Der EU-Energiekrisenbeitrag ist auf den Teil des Gewinns zu entrichten, der mehr als 20 % über dem Durchschnitt der steuerlichen Gewinne aus den nach dem 31.12.2017 beginnenden und vor dem Beginn des Besteuerungszeitraums endenden Wirtschaftsjahren liegt. Der durchschnittliche steuerliche Gewinn beträgt Null in Fällen, in denen das Durchschnittsergebnis negativ ist. Gleiches gilt auch bei Neugründungen.

Der Beitrag beträgt 33 % der Bemessungsgrundlage. Er gehört wie die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Ausgaben.

Das Unternehmen hat den EU-Energiekrisenbeitrag selbst zu errechnen, in einer Steueranmeldung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern zu erklären und die Zahllast fristgerecht bis zum zehnten Tag nach Abgabe der Steueranmeldung zu entrichten.

II. wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz

1. Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen

Ab 2023 ist für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Hinweis: Auf unserer Internetseite dd-kollegen.de finden Sie in der Rubrik News: Steuerrecht kurz erklärt ein Video mit den steuerlichen Änderungen für Photovoltaikanlagen

Außerdem finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen. Geben Sie dort im Suchfeld einfach: FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ ein.

2. Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, wird erneut um zwei Jahre verlängert.

III. wichtige Änderungen im Bewertungsgesetz

Ertrags- und Sachwertverfahren
Im Bewertungsgesetz werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 angepasst.

Dabei soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten, sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können.

Insbesondere werden dabei die Liegenschaftszinssätze und die Wertzahlen für das Sachwertverfahren an das aktuelle Marktniveau angepasst.

Die Anpassungen können insbesondere bei Übertragungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen zum Anstieg der Schenkung- und Erbschaftsteuer führen, soweit im Einzelfall das Sachwertverfahren einschlägig ist. Betroffen sind auch Mehrfamilienhäuser, bei denen regelmäßig der Ertragswert herangezogen wird.

Die Änderung gelten für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022.

Haben Sie Fragen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern!

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Dicks-Domin & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Quelle NWB Datenbank und Haufe

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