Frist zur Umrüstung der elektronischen Kassensysteme läuft zum 30.09.2020 ab

ABER Fristverlängerung in Sachsen unter bestimmten
Voraussetzungen!

a) Umstellung elektronischer Kassensysteme
Bei Verwendung eines elektronischen oder computergestützten Kassensystems oder einer Registrierkasse ist ab dem 01.01.2020 ein manipulationssicheres Aufzeichnungssystem i.S. des § 146a Abs. 1 AO zu verwenden. Dazu muss das elektronische Aufzeichnungssystem durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden.

Die TSE ist ein Sicherheitsmodul für elektronische Registrierkassen. Sie gewährleistet, dass die Kasse alle Kassenvorgänge lückenlos und manipulationssicher aufzeichnet. Zertifiziert werden sie von Prüfstellen, die sich beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) anmelden müssen. Je nach Hersteller brauchen Sie keine neue Kasse, sondern können ihre Registrierkassen um die TSE erweitern lassen.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat für diese TSE eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2020 genehmigt. Einer weiteren Fristverlängerung über den 30.09.2020 hinaus hat nunmehr das BMF nicht zugestimmt.

Ab dem 01.10.2020 ist nun eigentlich jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen.

b) Ausnahmeregelung
Nach Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO kann eine Registrierkasse, die nach dem 25.11.2010, aber vor dem 01.01.2020 angeschafft wurde und den Anforderungen der sog. zweiten Kassenrichtlinie entspricht bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden, wenn die Kasse bauartbedingt nicht aufrüstbar ist.

Wer bislang ein elektronisches Kassensystem überhaupt nicht nutzt, sondern stattdessen mit einer offenen Ladenkasse arbeitet, ist auch nach dem 31.12.2019 nicht verpflichtet, sich ein elektronisches Aufzeichnungssystem anzuschaffen.

Das BMF weist darauf hin, dass persönliche Gründe, wie Alter und Krankheit des Steuerpflichtigen regelmäßig keine Erleichterungen rechtfertigen.

c) Härtefallregelung von einzelnen Bundesländern – auch für Sachsen
In diesem Zusammenhang wurde von einzelnen Bundesländern – ohne Zustimmung des BMF – die Übergangsfrist bis 31.03.2021 verlängert. Da die Härtefallregelungen jedoch unterschiedliche Normen enthalten, prüfen Sie bitte die in Ihrem Bundesland jeweils erlassenen Regelungen und deren Voraussetzungen.

Das Sächsische Finanzministerium teilte mit, dass Kassensysteme bis zum 31.03.2021 auch weiterhin nicht beanstandet werden, wenn der Einbau einer TSE bis zum 31.08.2020 nachweislich in Auftrag gegeben wurde. Das gilt auch, wenn der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen ist und eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist. Bitte bewahren Sie die Unterlagen auf, die dies nachprüfbar dokumentieren.

Bitte wenden Sie sich – wenn noch nicht geschehen – dringend an Ihren Kassenhersteller und lassen Sie sich eine schriftliche Antwort geben, auch wenn das Zusatzmodul oder die zertifizierte Kasse vielleicht noch nicht lieferbar sind. So haben Sie einen Nachweis, wenn der Kassenprüfer kommt.

d) Meldepflicht für alle elektronischen Kassensysteme
Alle elektronischen Kassensysteme (mit deren jeweiligen technischen Details) sind dem zuständigen Finanzamt per Datenübermittlung innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Derzeit besteht allerdings noch keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit.

e) Bon-Pflicht
Seit dem 01.01.2020 gilt bei der Nutzung elektronischer Kassen eine Belegmitgabepflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag kann die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen von dieser Pflicht befreien.

f) Empfindliche Strafen
Bitte bedenken Sie, dass bereits das Nicht-Einhalten der Kassensicherungsverordnung als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.

Ihre Dicks-Domin & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH

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