Grundsteuer Änderungsanzeige

1. Hintergrund

Das Grundsteuergesetz verpflichtet Eigentümerinnen und Eigentümer, dem Finanzamt bestimmte Änderungen rund um ihr Grundstück, Gebäude oder ihren Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzuzeigen. Diese sogenannte Grundsteuer-Änderungsanzeige dient der Aktualisierung der Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer.

 

2. Welche Änderungen müssen gemeldet werden?

Anzuzeigen sind insbesondere:

  • Neubau, Anbau oder Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen
  • Änderungen der Grundstücksfläche oder des Zuschnitts
  • Änderungen der Nutzungsart (z. B. Wohnnutzung statt gewerblicher Nutzung)
  • Wertrelevante Änderungen bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
  • Eigentümerwechsel bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden
  • Sonstige tatsächliche Änderungen mit Einfluss auf die Bewertung
Nicht anzuzeigen sind reine wertneutrale Veränderungen ohne Einfluss auf die grundsteuerliche Bewertung (bspw. Mieterwechsel, Leerstand einer Wohnung oder Bau eines Carports bei Ein- und Zweifamilienhäusern).
Ebenfalls muss keine Änderungsanzeige eingereicht werden, wenn ein Eigentümerwechsel (Ausnahme: Eigentümerwechsel bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden) stattgefunden hat.
3. Fristen

Die Anzeige für die Änderungen, die im Jahr 2025 eingetreten sind, muss bis zum 31.03.2026 beim Finanzamt eingereicht werden.

4. Wer ist zur Anzeige verpflichtet?

  • Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz
  • Erbengemeinschaften oder mehrere Eigentümer gemeinschaftlich
  • Erbbauberechtigte
  • Bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen: die Bewirtschafter, soweit sie wirtschaftliche Eigentümer sind
5. Wie erfolgt die Anzeige?
Die Änderung ist beim zuständigen Lagefinanzamt einzureichen. Dies kann erfolgen:
  • Elektronisch über ELSTER mit dem Formular Grundsteuer-Änderungsanzeige GW-5 
  • Alternativ in Papierform (nur wenn eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist)
6. Welche Unterlagen werden benötigt?
Je nach Art der Änderung können erforderlich sein:
  • Bau- oder Abbruchunterlagen
  • Katasterunterlagen oder Lagepläne
  • Nutzungsnachweise oder -änderungen
Wir unterstützen Sie gern bei Ihrer Grundsteueränderungsanzeige. Bitte sprechen Sie uns frühzeitig an, damit wir Ihre Änderungsanzeige für das Jahr 2025 fristgemäß einreichen können.
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