Haben Sie im Frühjahr 2020 die Corona Soforthilfe des Bundes erhalten?

Gegebenenfalls sind Sie nicht zuschussberechtigt und müssen die Corona Soforthilfe zurückzahlen!

Näheres dazu erfahren Sie nachfolgend:

Mit dem Soforthilfe-Zuschuss unterstützte der Bund kleine Unternehmen, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage geraten sind. Nicht antragsberechtigt waren:

  • Öffentliche Unternehmen
  • Unternehmen und Solo-Selbstständige, die im Nebenerwerb tätig sind
  • Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

Der Soforthilfe-Zuschuss war gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und betrug, in Abhängigkeit des erklärten Liquiditätsengpasses:

  • bei bis zu 5,0 Beschäftigten: bis zu 9.000 Euro
  • bei bis zu 10,0 Beschäftigten: bis zu 15.000 Euro

Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers nicht ausgereicht haben, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (u. a. gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und -ausstattung sowie Finanzierungskosten oder Leasingaufwendungen für unternehmerisch genutzte Pkw, Maschinen etc.) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Nicht zum erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bezuschussten Kosten) gehören Personalkosten oder private Lebenshaltungskosten (z. B. Miete der Privatwohnung, Krankenversicherungsbeiträge oder Beiträge zur privaten Altersvorsorge).

Da der Lockdown im Frühjahr nach eineinhalb Monaten wieder gelockert wurde, hatten viele Unternehmen wieder Umsätze, die für die Deckung der erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwendungen ausreichten und erfüllen somit im Nachhinein nicht die Voraussetzungen der oben beschriebenen existenzgefährdenden Wirtschaftslage.

Die Sächsische Aufbaubank arbeitet derzeit an Verwendungsnachweisen, in denen die Unternehmen welche die Soforthilfe erhalten haben deren zweckgemäße Verwendung nachweisen müssen.

Sollten Sie nach den vorstehenden Ausführungen feststellen, dass Sie die Corona Soforthilfe unberechtigt oder zuviel erhalten haben, dann sollten Sie über die Rückzahlung nachdenken.

In Folge der Nichtrückzahlung könnten sich zum einen subventionsrechtlich Folgen ergeben. Beachten Sie dazu bitte die Regelungen in Ihrem Bescheid über die Gewährung der Soforthilfe. Eventuell fallen Bußgelder und Zinsen an. Sofern strafrechtlich relevante Tatbestände in Erwägung gezogen werden könnten, sollten Sie diesen Vorgang durch einen in diesen Angelegenheiten versierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Zum anderen ergeben sich steuerrechtliche Folgen. Die Soforthilfe ist ertragssteuerpflichtig (Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) und erhöht somit Ihren Gewinn. Wenn Sie Ihren Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ermitteln (sog. Einnahmenüberschussrechner), wirkt sich eine eventuelle Rückzahlung erst im Jahr des Geldabflusses gewinnmindernd aus. Sollte eine mögliche Rückzahlung also erst nächstes Jahr erfolgen, führt dies dazu, dass Sie in 2020 die Soforthilfe als Einnahme erfasst haben, die Rückzahlung als Ausgabe jedoch erst 2021 berücksichtigt wird. Die dadurch entstehenden Gewinnverschiebungen können ggf. zu erheblichen Steuernachteilen führen.  Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Berechnung Ihres Liquiditätsengpasses, dann sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern!

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