Am 18.12.2020 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2020 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit anzuwenden.
Die wesentlichen Änderungen (nicht abschließend) haben wir für Sie zusammengefasst:
1. Änderungen im Einkommensteuerrecht
Einführung einer Homeoffice-Pauschale
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Gilt für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.
Fristverlängerung für Corona-Sonderzahlungen
Die Steuerbefreiung für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 EUR war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wird bis Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei bezahlt werden kann.
Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge
Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge (z.B. Tankgutscheine) wird von 44 EUR auf 50 EUR angehoben. Gilt ab 01.01.2022
Investitionsabzugsbetrag wird flexibler
Investitionsabzugsbeträge ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Mit Hilfe der Abzugsbeträge, die zu einer Steuerstundung führen, können Mittel angespart werden, die die Finanzierung geplanter Investitionen erleichtern können. Darüber hinaus können für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen.
Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich.
Außerdem werden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 % angehoben.
Für alle Einkunftsarten gilt nun eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.
Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale
Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht. Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 EUR auf 840 EUR erhöht. Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021.
Verlängerung der Steuerfreiheit der Kurzarbeitergeld-Zuschüsse
Die Steuerfreiheit der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt und war bis Ende 2020 befristet. Die Befristung ist um ein Jahr verlängert worden. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden.
Entfristung der Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab dem Veranlagungszeitraum 2022 auf 4.008 EUR angehoben. Die durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte und ursprünglich auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 begrenzte Anhebung wird damit entfristet. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2022 wird die Anhebung über die Steuerklasse II berücksichtigt.
Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis (z.B. Kontoauszug) möglich ist, wird von 200 EUR auf 300 EUR angehoben. Gilt ab 01.01.2021
Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 EUR wird auf 20.000 EUR angehoben.
Für Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern wird die Verlustverrechnungsbeschränkung rückwirkend auf Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen, angehoben.
Für Verluste aus Termingeschäften findet die Verrechnungsbeschränkung bereits nach aktueller Regelung auf Verluste Anwendung, die nach dem 31.12.2020 entstehen.
2. Änderungen im Umsatzsteuerrecht
Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets
Die Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets erfolgt ab dem 01.07.2021, nachfolgend nur kurz, Sie erhalten dazu noch ausführliche Informationen von uns:
Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen erbringen (sog. Mini-One-Stop-Shop / einzige Kleine Anlaufstelle), wird danach auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop / einzige Anlaufstelle).
Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 EUR aus dem Drittlandsgebiet wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt.
Außerdem werden Unternehmer, die Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR oder die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützen, behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.
Unternehmern, die die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, wird es zur Verringerung von Verwaltungsaufwand erlaubt sein, das One-Stop-Shop-Verfahren in Anspruch zu nehmen, um Mehrwertsteuer auf inländische Lieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, anzumelden und zu entrichten.
Einführung einer Umsatzgrenze für die Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Die Europäische Kommission bezweifelt die Vereinbarkeit der derzeit geltenden Fassung des § 24 UStG mit den verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts und hat deswegen Klage beim EuGH erhoben. Um diese Zweifel auszuräumen und das Klageverfahren möglichst einvernehmlich zu beenden, wird das Gesetz angepasst. Zu diesem Zweck wird eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 EUR eingefügt. Gilt erstmals für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden.
Reverse-Charge-Verfahren bei Telekommunikationsdienstleistungen
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) wird erweitert auf Telekommunikationsdienstleistungen. Sie wird aber auf Unternehmer, deren Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und deren eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist (sog. Wiederverkäufer), beschränkt.
Dadurch soll vermieden werden, dass Unternehmer, die Telekommunikationsdienstleistungen nur als Nebenleistungen erbringen oder die solche Leistungen lediglich erwerben, ohne sie weiter zu veräußern, von der Regelung betroffen sind. Gilt ab dem 01.01.2021.
Rechnungsberichtigung – kein rückwirkendes Ereignis
Es wird gesetzlich geregelt, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis ist. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
Preisnachlässe und Preiserstattungen
Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
3. Änderungen im Strafrecht
Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung
Für die Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre erhöht. Die Regelung ist auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten anzuwenden.
Haben Sie Fragen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Dicks-Domin & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH