Steuerentlastungsgesetz 2022

Am 20.5.2022 hat auch der Bundesrat dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt, das der Bundestag bereits in der Vorwoche verabschiedet hatte. Das Maßnahmenpaket, mit dem die Bevölkerung angesichts erheblich gestiegener Energiepreise noch im Jahr 2022 finanziell entlastet werden soll, hat ein Gesamtvolumen von rund 16,3 Mrd. €.

Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:

Energiepreispauschale

Zur Abfederung der deutlich gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen wird aktiv tätigen Erwerbspersonen, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, für den Veranlagungszeitraum 2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € gewährt. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis beziehen, einschließlich kurzfristig und geringfügig Beschäftigte sowie steuerpflichtige Erwerbstätige, die Gewinneinkünfte erzielen. Die Energiepreispauschale ist einkommensteuerpflichtig.

Arbeitnehmern wird die Energiepreispauschale im Regelfall im September 2022 von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Die Arbeitgeber refinanzieren sich über die Lohnsteuer – Anmeldung, indem sie die an die Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispauschalen von der abzuführenden Lohnsteuer abziehen. Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber, wird die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung und -veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 gezahlt. Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, die Vorauszahlungen auf ihre Einkommensteuer entrichten, erhalten ihre Energiepreispauschale in Höhe von 300 € über das Vorauszahlungsverfahren für September 2022.

Kinderbonus 2022

Für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird ein zusätzlicher Einmalbetrag in Höhe von 100 € ausgezahlt. Die Auszahlung soll zeitnah zu den Auszahlungsterminen des Kindergelds für den Monat Juli erfolgen. Der Kinderbonus 2022 wird automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Er ist bei Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Vorgezogene Anhebung der erhöhten Entfernungspauschale

Rückwirkend zum 1.1.2022 wird die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent erhöht. In gleicher Höhe wird auch die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer für Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung rückwirkend auf den Veranlagungszeitraum 2022 vorgezogen.

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird rückwirkend zum Jahresbeginn 2022 von 1.000 € auf 1.200 € erhöht.

Anhebung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer

Ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022 wird der Grundfreibetrag um 363 € auf 10.347 € angehoben. Im Übrigen bleibt der Steuertarif unverändert.

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gern.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Dicks-Domin & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH

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